Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
1.1. Die Lange.Stolz GbR, Löwengasse 13, 60385 Frankfurt (im Folgenden „Agentur“), bietet diverse Leistungen aus dem Bereich des Online-Marketings & der KI integration an, so u.a. Suchmaschinenmarketing und -optimierung, Social Media Marketing, Web Entwicklung, Mobile Marketing, Conversion-Optimierung, Beratung zu Online-Marketing Themen, Analyse von KI Potentialen, KI Integration sowie Schulungen und Workshops (im Folgenden „Leistungen“). Der Kunde möchte die Aufmerksamkeit für seine Webseite, auf der unternehmens- und/oder produktspezifische Informationen für Internetnutzer zugänglich sind (im Folgenden „Webseite“), steigern und hierfür auf das Know-how von CORMES zurückgreifen.
1.2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), also Kunden, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (im Folgenden „Kunden“).
1.3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn
vorbehaltlos erbringen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Beauftragung des Kunden, sei diese mündlich oder schriftlich ergangen, stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der Leistung annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.
§ 3 Leistungen
3.1. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Vertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende
Briefing, respektive Leistungsbeschreibung. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing. Dies ist maßgeblich zur Bestimmung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
3.2. Die Agentur wird die Leistungen von Mo bis Fr zu seinen üblichen Arbeitszeiten erbringen. Wünscht der Kunde die Erbringung der Leistungen auch außerhalb der vorgenannten Zeiten, wird die Agentur diesem Wunsch im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten entsprechen hierfür aber gesonderte Kosten berechnen.
3.3. Die Agentur erbringt die Leistungen auf professionelle Art und Weise, sorgfältig, unter Anwendung des bei Vertragsschluss aktuellen Stands der Technik sowie unter Beachtung der in dem Angebot/der Leistungsbeschreibung vereinbarten Anforderungen.
3.4. Die Agentur ist berechtigt, die ihr obliegenden Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
3.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn
dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen
4.1. Der Kunde vergütet die Leistungen gemäß Angebot/Leistungsbeschreibung/Vertrag.
4.2. Reisekosten und Spesen sind gesondert in einem angemessenen Umfang in vereinbarter Höhe zu vergüten.
4.3. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.4 Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über
die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
4.5 Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten
freigestellt.
4.6 Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 0%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des
Auftrages 10%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 20%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 30%.
4.7 Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
5.1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft oder von uns anerkannt sind.
5.2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 6 Urheber- und Nutzungsrechte
6.1 Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt,
soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
6.2 Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel und Lösungen angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.
6.3 Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
6.4 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig
und bedürfen der Einwilligung der Agentur. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
§ 7 Ablauf von Aufträgen
7.1 Die Abwicklung des Vertrages erfolgt, wenn im Angebot nicht anders definiert, in aufeinanderfolgenden Phasen: Briefing, Projektplan (Re-Briefing),
Entwurfs- und Produktionsphase.
7.2 Für die im Angebot definierten Leistungen bildet das Briefing die Grundlage. Ein von der Agentur verfasster Projektplan (Re-Briefing) ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche, die nicht mit dem Briefing oder Re-Briefing übereinstimmen, gelten als Zusatzleistungen und/oder Leistungsänderungen.
7.3 Die Agentur erarbeitet ein Konzept oder erstellt innerhalb vereinbarter Fristen einen Entwurf. Der Kunde hat das Recht, nach Erhalt des ersten
Konzepts oder Entwurfs, zweimalig Änderungen / Nachbesserungen (Evaluationsschleifen) zu verlangen oder kann (bei Nichtgefallen des Erstentwurfs)
einen zweiten Entwurf anfordern. Erstellt die Agentur von vornherein mehrere Entwürfe, so entfällt eine mögliche zweite Entwurfsphase.
7.4 Darüber hinausführende Änderungswünsche bewirken eine entsprechende Abrechnung des entstehenden Zusatzaufwands auf Stundenbasis. Die Stundenbasis beträgt 129,00 Euro, soweit vertraglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
§ 8 Zusatzleistungen und Leistungsänderungen
8.1 Möchte der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch
schriftlich gegenüber der Agentur äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
- Die Agentur prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird.
- Erkennt die Agentur, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt die Agentur dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden.
- Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die Agentur die Prüfung des
Änderungswunsches durch. - Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Agentur dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
- Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
- Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
- Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist.
- Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
- Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen. Der Kunde hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Der
Aufwand wird für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung der Agentur berechnet. - Die Agentur ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder
Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen der Agentur für den Kunden zumutbar ist.
§ 8 Abnahme
8.1 Nach Fertigstellung des Auftrags hat die Abnahme innerhalb von 7 Arbeitstagen zu erfolgen. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch künstlerischen
Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags genießt die Agentur Gestaltungsfreiheit. Erhält die Agentur keine Erklärung zur Abnahme binnen
7 Arbeitstagen, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.
8.2 Verweigert der Kunde die Abnahme und erklärt in diesem Zuge die Kündigung des Auftrags, behält die Agentur den Vergütungsanspruch.
§ 9 Vertragsdauer & Kündigung
9.1. Bei Dauerschuldverhältnissen kann jede Partei den Vertrag gemäß der vereinbarten Frist ordentlich kündigen.
9.2. Fehlt eine solche Frist, kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden.
9.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn der Kunde gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und der Vertragsverstoß nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung (Textform hierfür ausreichend) abgestellt wird, sofern eine solche Frist bzw. Aufforderung unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung oder der sonstigen Umstände nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
9.4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 10 Geheimhaltungspflicht der Agentur
10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihnen im Zuge der Durchführung der Vertragsbeziehungen zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über das Unternehmen der anderen Vertragspartei beinhalten, sofern die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet ist oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht (im Folgenden „vertrauliche Informationen“).
10.2. Die jeweils empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung sowie der hierauf beruhenden Einzelverträge verwenden und diese kann diese zur Leistungserbringung auch an ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte weitergegeben werden, wenn diese ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen verpflichtet werden.
10.3. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht, soweit die jeweilige vertrauliche Information im Zeitpunkt der Kenntniserlangung bereits allgemein zugänglich war oder es später wird bzw. der empfangenden Partei bereits bekannt oder aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Verpflichtung, Gerichtsentscheidung oder Anordnung einer Behörde oder einer Aufsichtsstelle offen zu legen war.
§ 11 Mitwirkungspflichten des Kunden
11.1. Ein wesentlicher Faktor für die Erbringung der Leistungen durch die Agentur ist die Mitwirkung des Kunden. Der Kunde wird die Agentur bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur insbesondere alle zur Erfüllung ihrer Leistungen notwendigen Daten und Unterlagen kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung, dazu gehören auch die für die ordnungsgemäße Auftragserfüllung gegebenenfalls erforderlichen Werbemittel gemäß der technischen Spezifikationen, gleich ob als Bild, Text, Video oder Audio.
11.2. Bestehen die Leistungen von der Agentur in der Erstellung von Konzepten oder Analysen bzw. der Unterstützung des Kunden bei deren Ausarbeitung, wird der Kunde die notwendige Mitwirkung leisten und Maßnahmen zur Umsetzung der Konzepte im Rahmen des wirtschaftlich Angemessenen vornehmen.
11.3. Der Kunde wird die für die Berechnung des Traffic notwendigen Vorkehrungen treffen, insbesondere die für die Messung erforderlichen technischen Maßnahmen ergreifen.
11.4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder in nicht ausreichendem Maße nach, ist die Agentur für diesen Zeitraum von ihren Leistungsverpflichtungen entbunden, soweit die jeweiligen Leistungen wegen der nicht oder nur unzureichenden Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden können.
11.5. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur alle durch eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten entstandenen Mehraufwände auf der Grundlage der aktuellen Standardvergütungssätze von der Agentur zu ersetzen. Weitergehende Rechte der Agentur bleiben unberührt
11.6 Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache
und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
§ 12 Gewährleistung und Haftung
12.1 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt
insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden.
12.2 Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen.
12.3 Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
12.4 Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
12.5 Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur
wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur
nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt. Dies gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Verwertungsgesellschaften
13.1 Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese
Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses erfolgen.
§ 14 Leistungen Dritter
Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im
Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 24 Monate ohne
Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
§ 15 Media-Planung, Konzeption und Media-Durchführung
15.1 Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden,
verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc
§ 16 Projektplanung, Konzeption und Durchführung
16.1 Beauftragte Projekte im Bereich Planung & Konzeption besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten.
16.2 Einen bestimmten werblicher Erfolg oder Kostenersparnisse schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
16.3 Die Agenturvergütung richtet sich hierbei nach dem jeweiligen Vertrag, hier wird die eventuelle Pauschalvergütung oder eine prozentuale Servicefee
geregelt.
16.4 Bei umfangreichen Software/KI Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, die Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Umsetzung bei den entsprechenden Anbietern erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung von Terminen durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.
§ 17 Streitigkeiten
17.1 Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
17.2 Die Kosten hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.
§ 18 Schlussbestimmungen
18.1 Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
18.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
18.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
18.4 Die jeweils aktuelle Version dieser Geschäftsbedingungen steht dem Kunden jederzeit unter www.langestolz.de/agb zum Abruf zur Verfügung
Gesetzliche oder vertragliche Vorschriften zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten; Erforderlichkeit für den Vertragsabschluss; Verpflichtung der betroffenen Person, die personenbezogenen Daten bereitzustellen; mögliche Folgen der Nichtbereitstellung
Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann. Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn unser Unternehmen mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen nicht geschlossen werden könnte. Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen muss sich der Betroffene an einen unserer Mitarbeiter wenden. Unser Mitarbeiter klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
Als verantwortungsbewusstes Unternehmen verzichten wir auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling.